Elternbeiratsverordnung

 


Verordnung des Kultusministeriums

Elternvertretungen und Pflegschaften

an öffentlichen Schulen

vom 16. Juli 1985 GBI. S. 236; K.u.U. S. 353

geändert durch:

1. Verordnung vom 18. November 1988

     (GBI. 1989 S. 25; K.u.U. 1989 S. 29)

2. Verordnung vom 27. Juni 1998

     (GBI. S. 386; K.u.U. S. 144)

3. Verordnung vom 28. September 2001

     (GBI. S. 594; K.u.U. S. 372)

 

 

Erster Teil
Eltern

 

§ 1   Eltern

(1) Eltern im Sinne dieser Verordnung sind alle Erziehungsberechtigten, denen die Sorge für die Person des Schülers zusteht, oder Personen, denen diese die Erziehung außerhalb der Schule anvertraut haben.

(2) Die Elternrechte bei volljährigen Schülern in Klassenpflegschaft, Elternvertretungen und Schulkonferenz gemäß § 55 Abs. 3 SchG können von den Erziehungsberechtigten, denen die Sorge für die Person des Schülers im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit zustand, wahrgenommen werden.

 

§ 2   Elternrechte

Die Rechte und Pflichten der einzelnen Eltern gegenüber ihren Kindern, gegenüber Schule und Schulverwaltung werden durch diese Verordnung nicht berührt.

 

§ 3   Eltern‑Lehrergespräch

(1) Unbeschadet dienstrechtlicher Regelungen stehen die Lehrer den Eltern in Sprechstunden zur gegenseitigen persönlichen Aussprache und Beratung zur Verfügung.

(2) Darüber hinaus können die Schulen Elternsprechtage durchführen, an denen die Lehrer in der unterrichtsfreien Zeit während eines bestimmten Zeitraumes in der Schule für Gespräche mit den Eltern anwesend sind. Auf Antrag des Elternbeirats kann die Schule nach Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz den Elternsprechtag einmal im Schuljahr auf einen unterrichtsfreien Samstag legen.

 

§ 4   Rechtsstellung der Elternvertreter

Andererseits sind auch sie nicht berechtigt, diesen Weisungen zu erteilen oder Untersuchungen gegen sie wegen ihres dienstlichen Verhaltens zu führen; unberührt hiervon bleibt das Informations‑ und Beschwerderecht der Eltern.

 

Zweiter Teil

Pflegschaften

1. ABSCHNITT

Klassenpflegschaft

 

§ 5   Aufgaben

Aufgaben und Rechte der Klassenpflegschaft ergeben sich aus § 56 SchG.

 

 

§ 6   Mitglieder und Teilnahmeberechtigte

(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schüler der Klasse sowie alle Lehrer, die an der Klasse regelmäßig unterrichten.

(2) Der Schulleiter und der Vorsitzende des Elternbeirats sind berechtigt, an den Sitzungen der Klassenpflegschaft teilzunehmen; sie sind hierzu einzuladen.

 

§ 7   Stimmrecht

Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied der Klassenpflegschaft mit einer Stimme. Das gilt auch für Mitglieder, denen die Sorge für mehrere Schüler der Klasse zusteht; Mutter und Vater haben je eine Stimme. Die Übertragung des Stimm rechts und die Beschlussfassung im Wege der schriftlichen Umfrage sind nicht zulässig

 

§ 8   Sitzungen

(1) Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft lädt zu den Sitzungen der Klassenpflegschaft ein, bereitet sie vor und leitet sie. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Klassenlehrer Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung der Sitzung sowie die Tagesordnungspunkte, zu denen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SchG der Klassensprecher und sein Stellvertreter einzuladen sind; das gleiche gilt für die Einladung aller Schüler einer Klasse und weiterer Personen. Die Einladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. Für die Einladung zur Sitzung kann sich der Vorsitzende der Hilfe der Schule bedienen.

(2) Zu einer Sitzung ist einzuladen, wenn es der Förderung der Erziehungsarbeit in der Klasse dienlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr. Außerdem hat der Vorsitzende binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuladen, wenn ein Viertel der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der EIternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen (§ 56 Abs. 5 Satz 2 SchG).

(3) Die Sitzungen der Klassenpflegschaft sind nicht öffentlich.

(4) Die Klassenlehrer sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet, die Fachlehrer, soweit ihre Teilnahme entsprechend der Tagesordnung erforderlich ist.

(5) Das Recht der Eltern einer Klasse, außerhalb der Klassenpflegschaft zusammenzukommen, bleibt unberührt.

 

§ 9   Geschäftsordnung

Die Schulkonferenz kann für die Klassenpflegschaften eine Geschäftsordnung erlassen, die insbesondere das Nähere regelt über

1. die Form und die Frist für die Einladungen‑, dabei kann bestimmt werden, dass die Einladung der Eltern über die Schüler erfolgen kann;

2. das Verfahren bei Abstimmungen, insbesondere darüber, ob geheim abzustimmen ist;

3. die Wahl des Schriftführers.