Elternbeiratsverordnung
Verordnung des
Kultusministeriums
Elternvertretungen und
Pflegschaften
an öffentlichen Schulen
vom 16. Juli 1985 GBI. S.
236; K.u.U. S. 353
geändert durch:
1. Verordnung vom 18. November 1988
(GBI. 1989
S. 25; K.u.U. 1989 S. 29)
2. Verordnung vom 27. Juni 1998
(GBI. S.
386; K.u.U. S. 144)
3. Verordnung vom 28. September 2001
(GBI. S.
594; K.u.U. S. 372)
Erster Teil
Eltern
§ 1 Eltern
(1) Eltern im Sinne dieser
Verordnung sind alle Erziehungsberechtigten, denen die Sorge für die Person des
Schülers zusteht, oder Personen, denen diese die Erziehung außerhalb der Schule
anvertraut haben.
(2) Die Elternrechte bei
volljährigen Schülern in Klassenpflegschaft, Elternvertretungen und
Schulkonferenz gemäß § 55 Abs. 3 SchG können von den Erziehungsberechtigten,
denen die Sorge für die Person des Schülers im Zeitpunkt des Eintritts der
Volljährigkeit zustand, wahrgenommen werden.
§ 2 Elternrechte
Die Rechte und Pflichten der
einzelnen Eltern gegenüber ihren Kindern, gegenüber Schule und Schulverwaltung
werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 3 Eltern‑Lehrergespräch
(1) Unbeschadet dienstrechtlicher
Regelungen stehen die Lehrer den Eltern in Sprechstunden zur gegenseitigen persönlichen
Aussprache und Beratung zur Verfügung.
(2) Darüber hinaus können die
Schulen Elternsprechtage durchführen, an denen die Lehrer in der unterrichtsfreien
Zeit während eines bestimmten Zeitraumes in der Schule für Gespräche mit den
Eltern anwesend sind. Auf Antrag des Elternbeirats kann die Schule nach Beschluss
der Gesamtlehrerkonferenz den Elternsprechtag einmal im Schuljahr auf einen
unterrichtsfreien Samstag legen.
§ 4 Rechtsstellung der Elternvertreter
Andererseits sind auch sie nicht
berechtigt, diesen Weisungen zu erteilen oder Untersuchungen gegen sie wegen
ihres dienstlichen Verhaltens zu führen; unberührt hiervon bleibt das
Informations‑ und Beschwerderecht der Eltern.
Zweiter
Teil
Pflegschaften
1.
ABSCHNITT
Klassenpflegschaft
§ 5 Aufgaben
Aufgaben und Rechte der
Klassenpflegschaft ergeben sich aus § 56 SchG.
§ 6 Mitglieder und Teilnahmeberechtigte
(1) Mitglieder der
Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schüler der Klasse sowie alle Lehrer,
die an der Klasse regelmäßig unterrichten.
(2) Der Schulleiter und der
Vorsitzende des Elternbeirats sind berechtigt, an den Sitzungen der Klassenpflegschaft
teilzunehmen; sie sind hierzu einzuladen.
§ 7 Stimmrecht
Stimmberechtigt ist jedes anwesende
Mitglied der Klassenpflegschaft mit einer Stimme. Das gilt auch für Mitglieder,
denen die Sorge für mehrere Schüler der Klasse zusteht; Mutter und Vater haben
je eine Stimme. Die Übertragung des Stimm rechts und die Beschlussfassung im
Wege der schriftlichen Umfrage sind nicht zulässig
§ 8 Sitzungen
(1) Der
Vorsitzende der Klassenpflegschaft lädt zu den Sitzungen der Klassenpflegschaft
ein, bereitet sie vor und leitet sie. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem
Klassenlehrer Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung der Sitzung sowie die
Tagesordnungspunkte, zu denen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SchG der Klassensprecher
und sein Stellvertreter einzuladen sind; das gleiche gilt für die Einladung
aller Schüler einer Klasse und weiterer Personen. Die Einladungsfrist soll
mindestens eine Woche betragen. Für die Einladung zur Sitzung kann sich der
Vorsitzende der Hilfe der Schule bedienen.
(2) Zu einer
Sitzung ist einzuladen, wenn es der Förderung der Erziehungsarbeit in der
Klasse dienlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr. Außerdem
hat der Vorsitzende binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuladen, wenn ein
Viertel der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der EIternbeiratsvorsitzende
darum nachsuchen (§ 56 Abs. 5 Satz 2 SchG).
(3) Die Sitzungen
der Klassenpflegschaft sind nicht öffentlich.
(4) Die
Klassenlehrer sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet, die Fachlehrer,
soweit ihre Teilnahme entsprechend der Tagesordnung erforderlich ist.
(5) Das Recht der
Eltern einer Klasse, außerhalb der Klassenpflegschaft zusammenzukommen, bleibt
unberührt.
§ 9 Geschäftsordnung
Die Schulkonferenz
kann für die Klassenpflegschaften eine Geschäftsordnung erlassen, die
insbesondere das Nähere regelt über
1. die Form und
die Frist für die Einladungen‑, dabei kann bestimmt werden, dass die
Einladung der Eltern über die Schüler erfolgen kann;
2. das Verfahren
bei Abstimmungen, insbesondere darüber, ob geheim abzustimmen ist;
3. die Wahl des
Schriftführers.